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BSG, 30.11.2010 - B 5 R 286/10 B |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Köln, 21.08.2009 - S 6 R 98/07
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2010 - L 8 R 140/09
- BSG, 30.11.2010 - B 5 R 286/10 B
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R
Nachversicherung - vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge durch Dienstherrn - …
Auszug aus BSG, 30.11.2010 - B 5 R 286/10 B
8 Das Berufungsgericht weiche hiermit von dem Urteil des BSG vom 17.4.2008 (B 13 R 123/07 R - BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr. 2) ab, aus dessen Ausführungen "sich der folgende Rechtssatz ableiten" lasse:.Soweit sie ausführt, das LSG habe in der angefochtenen Entscheidung das Urteil des BSG vom 17.4.2008 (aaO) zwar zitiert, die höchstrichterlichen Grundsätze zum vorsätzlichen Handeln gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV jedoch nicht zutreffend angewandt, ist auch insofern eine Divergenz nicht dargelegt.
- BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BSG, 30.11.2010 - B 5 R 286/10 B
Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 72 mwN).Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 73 mwN).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2016 - L 14 R 650/11
Säumniszuschläge auf Nachversicherungsbeiträge; Geltendmachung durch …
Die gegen das Urteil eingelegte NZB B 5 R 286/10 B hat das BSG durch Beschluss vom 30.11.2010 als unzulässig verworfen, die die dortige Klägerin mit einer Divergenz des Urteils des 8. Senats - wegen seiner Anforderungen an die zu gewährleisten Organisationsmaßnahmen - vom Urteil des BSG vom 17.04.2008, B 13 R 123/07 begründet hatte; aus diesem BSG-Urteil lasse sich nämlich bloß der Rechtssatz ableiten, dass von einem vorsätzlichen Vorenthalten im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 SGB IV einer am Rechtsverkehr teilnehmenden Organisation nicht auszugehen sei, wenn ausreichende organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches bestünden; weitere Einschränkungen habe das BSG nicht vorgenommen und gerade nicht das Erfordernis eines abgestuften, aufeinander aufbauenden Kontrollsystems statuiert.